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Arbeitsrecht und Quellensteuer

Die Grundlagen für alle Arbeitsverhältnisse des privaten Rechts basieren einerseits auf dem zehnten Titel des Schweizerischen Obligationenrechts (Art. 319 – 362 OR) und andererseits auf dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz). Es gilt hier aber festzuhalten, dass die Vorschriften des Arbeitsgesetzes für Betriebe der landwirtschaftlichen Urproduktion (Art. 2 Abs. 1 lit. d ArG) nur was die Bestimmungen über das Mindestalter betrifft Gültigkeit haben.

In der Landwirtschaft gelten also lediglich die Vorschriften des OR. Die Bestimmungen des OR werden ergänzt durch die in allen Kantonen erlassenen Bestimmungen der kantonalen Normalarbeitsverträge. Durch den individuellen Arbeitsvertrag (Abrede) lassen sich weitere Einzelheiten speziell für jedes einzelne Arbeitsverhältnis regeln.


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Mehr zum Thema

Lohnrichtlinie

Für familienfremde Arbeitnehmende in der Schweizer Landwirtschaft inkl. landwirtschaftlichem Haushalt.

Die Lohnrichtlinie wird jährlich vom Schweizer Bauernverband, Schweiz. Bäuerinnen- und Landfrauenverband und der ABLA (Schweiz. Arbeitsgemeinschaft der Berufsverbände landwirtschaftlicher Angestellter) herausgegeben.

Archiv

Kantonale Normalarbeitsverträge

AG OR 359
2 Für das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer und der Arbeitnehmer im Hausdienst haben die Kantone Normalarbeitsverträge zu erlassen, die namentlich die Arbeits-und Ruhezeit ordnen und die Arbeitsbedingungen der weiblichen und jugendlichen Arbeitnehmer regeln.

Der Kantonale Normalarbeitsvertrag ist Bestandteil jedes Arbeitsverhältnisses in der Landwirtschaft und dementsprechend wichtig.

 

Normalarbeitsvertrag für Ihren Kanton:

Vorsicht bei der Auszahlung der Ferienentschädigung - sonst bezahlen Sie doppelt!

In der Praxis werden die Ferien bei Angestellten im Stundenlohn häufig mit einem Zuschlag abgegolten. Dabei sind sich viele Arbeitgeber nicht bewusst, dass für eine solche Ferienabgeltung strenge Anforderungen gelten. Wer dies nicht beachtet, muss damit rechnen, dass er die Ferien doppelt bezahlt.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Quellensteuer und Sozialversicherungen

Der Quellensteuer unterliegen ausländische Arbeitnehmer (mit  Wohnsitz in der Schweiz oder Ausland) die eine unselbständige Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausüben. Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünftendurch den Schuldner der steuerbaren Leistung (Arbeitgebende, Versicherer, etc) in Abzug gebracht und ist mit dem kantonalen Steueramt periodisch abzurechnen. Der Quellensteuerabzug tritt an Stelle der ordentlichen Veranlagung. 

Ausgenommen sind Personen mit einer Niederlassungsbewilligung oder bei Heirat mit einer Person, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. Diese werden ordentlich veranlagt.


Wichtig: Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer innerhalb 8 Tagen (nach Stellenantritt) anmelden (Kant. Steuerverwaltung, Abt. Quellensteuern).

Weitere Informationen inklusive den Tarifen erhalten Sie beim Kantonalen Steueramt von Ihrem Kanton.

Informationen zur Quellensteuer für Ihren Kanton

Das schweizerische Sozialversicherungssystem wird in fünf Bereiche unterteilt:

  • die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Dreisäulensystem),
  • der Schutz vor Folgen einer Krankheit und eines Unfalls,
  • der Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft,
  • die Arbeitslosenversicherung,
  • die Familienzulagen.

Diese Versicherungen leisten Schutz, indem sie Leistungen wie Renten, Erwerbsersatz und Familienzulagen ausrichten oder indem sie Kosten bei Krankheit und Unfall tragen. Der Arbeitgeber ist je nach Versicherung für die Anmeldung bzw. Information zuständig.

Mit der einfachen, umfassenden und kostengünstigen Globalversicherung (Agrisano) sorgen Sie als Arbeitgeber dafür, dass Ihre familienfremden Angestellten gemäss den gesetzlichen Obligatorien korrekt versichert sind:

  • Krankenkasse gemäss KVG
  • Krankentaggeld gemäss NAV
  • Unfallversicherung gemäss UVG
  • Pensionskasse gemäss BVG

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